MARMOR-HEIL NATURSTEINBETRIEB - 61169 Friedberg-Ockstadt, Tel. 06031-5559+92859

                 VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
Für Bauleistungen gilt die VOB/B Fassung 1992. Die genannten Bedingungen werden schon jetzt für alle Liefer- und Bauverträge im
Voraus vereinbart. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für
nachträgliche Vertragsänderungen. Abweichungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur Wirksamkeit,
wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

2. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk plus Mwst. frei Transportfahrzeug. Wenn in besonderen Fällen Franko-Lieferung vereinbart wurde, so
muss dies auf dem Auftragszettel vermerkt sein. Soweit keine Preisvereinbarung getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung
gültigen Preise des Lieferanten maßgebend. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden
sind. Rechnungen sind sofort netto ohne Abzug zu zahlen. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen werden die üblichen Bankzinsen +1%
berechnet. Für Bauaufträge sind Zahlungen von Zwischenrechnungen in Höhe von 90% zu leisten.
Die Kostenvoranschlagspreise sind 8 Wochen gültig.

3. Berechnungsgrößen und Mindestmaße
Berechnungsgröße für Wendelstufen, schräge und runde Werkstücke usw., ist das kleinstumschriebene Rechteck plus Zuschläge.
Berechnung von Breiten unter 15cm wie 15 cm, von 15cm bis 20cm wie 20cm, über 20cm das jeweilige Maß in vollen cm. Die
Mindestflächenberechnung beträgt 0,10 oder 0,15qm, darüber hinaus jeder qcm. Das Teilen von Werkstücken liegt in unserem Ermessen
und richtet sich nach dem vorhandenen Rohmaterial.  Die kleinste Berechnungslänge für lfdm Sonderarbeiten ist 50 cm.

4. Lieferung und Gefahrenübergang
Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt der Lieferant die Art der Versendung. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer
zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind. Bei Versendung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr mit der Verladung
auf den Abnehmer über. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Abnehmer für die Wahrung von Schadenersatzansprüchen
notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen. Bei Lieferungen an den Anlieferungsort werden für LKW befahrbare Anfuhrwege
vorausgesetzt. Etwaige durch Fehlen dieser Anfuhrwege entstandene Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des
Abnehmers. Bei Lieferung frei Baustelle müssen dem Fahrer zum Entladen Hilfskräfte gestellt werden. Ist das Material einschließlich
verlegen zu liefern, so muss ein entsprechender Lagerplatz in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle vorhanden sein. Die Lieferzeit beginnt
mit der Möglichkeit die Maße am Bau zu nehmen, sowie Fertigstellung von Werkzeichnungen, Plänen und Klarstellung seitens des
Abnehmers. Durch unvorhersehbare Ereignisse und höhere Gewalt verzögerte Lieferzeit berechtigt nicht zu Vertragsstrafen oder Rücktritt
des Auftrags. Für den Transport zur Verfügung gestellte Paletten und Kisten werden in Rechnung gestellt und bei frachtfreier Rücksendung
in unbeschädigtem Zustand voll vergütet.

5. Montage und Verlegung
Für die Verlegung muss der Untergrund bauseits vorgerichtet und der Verlegeort gereinigt sein. Der Abnehmer ist dafür verantwortlich,
dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung oder Verlegung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Zusätzliche Arbeiten infolge
Ungenauigkeit des Untergrundes, sowie Putz abschlagen zum Stellen des Wandsockels und sonstige Nacharbeiten und Schwierigkeiten
die sich bei der Montage ergeben, werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Bauhöhen über 6 cm wird Mörtelzulage berechnet. Nach
Beendigung der Einbauarbeiten sind diese vom Bauherrn bzw. von dessen Beauftragten abzunehmen und der Verlegekolonne durch
Unterschrift zu bestätigen. Nacharbeiten, wie Beiplätten an Türen usw., bzw. Arbeiten, die nicht durch unser Verschulden zu einem
späteren Zeitpunkt ausgeführt werden müssen, werden im Tagelohnnachweis und nach Materialaufwand berechnet. Bei Reparaturarbeiten
und Arbeiten im Stundenlohn werden die Vorbereitungs- und Fahrtzeiten als Arbeitszeit verrechnet. Strom und Wasser ist bauseits zu
stellen. Materialverschnitt wird mit 10% berechnet.

6. Beanstandungen
Mängel müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Fehlmengen oder Falschlieferungen sind in jedem Fall vor Verarbeitung
oder Einbau, spätestens jedoch binnen 5 Tagen nach der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Zur Beseitigung von Mängeln kann der
Lieferant nach seiner Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Für die Verjährung aller Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche gelten die Vorschriften der VOB/B 1992. Für Hörfehler und Missverständnisse bei Gesprächen kann keine
Haftung übernommen werden. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung sind Ansprüche auf Schadenersatz oder dergleichen
ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen unser Eigentum. Auch bei Weiterveräußerung
unbezahlter Ware werden alle durch den Kauf erworbenen Rechte automatisch an uns abgetreten.

8. Materialeigenheiten
Natursteine unterliegen Schwankungen in Farbe, Zeichnung und Gefüge. Musterstücke zeigen daher nur die ungefähre Struktur und sind
unverbindlich. Ebenfalls sind sachgemäße Kittungen von naturbedingten Lagern und Stiche, Poren und sonstige offene Stellen,
insbesondere bei buntem Marmor unvermeidbar und eine Notwendigkeit der Bearbeitungsweise. Beanstandungen, die sich auf diese
natürlichen Schwankungen beziehen, sind daher unberechtigt. Eine Wertminderung des Marmors entsteht hierdurch nicht. Bei Travertin,
Marmor und Kunststein kann keine Garantie für Frostsicherheit übernommen  werden.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Friedberg/Hessen


Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber vorstehende Bedingungen an.

Friedberg /Ockstadt, Januar 1999

 

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